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BayObLG, 19.06.1989 - RReg. 1 St 95/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1990, 1192 (Ls.)
- NStZ 1989, 586
- NZV 1989, 486 (Ls.)
- VRS 77, 449
Wird zitiert von ... (4)
- BayObLG, 18.01.1994 - 2 ObOWi 575/93 Bei der Ablehnung eines Eventualbeweisantrages muß aber der Betroffene, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Sachrüge erhoben worden ist, die in den Urteilsgründen enthaltenen Ablehnungsgründe mitteilen, um seiner Darlegungspflicht zu genügen (BayObLG VRS 77, 449/450; OLG Köln VRS 78, 467).
Da hier keine Sachrüge erhoben ist, ist ein Rückgriff auf die Urteilsgründe ausgeschlossen, zumal die Revision nicht einmal vorträgt, daß sich die Urteilsgründe mit dem Beweisantrag befassen (vgl. BayObLG VRS 77, 449/450).
Die hierzu getroffenen Urteilsfeststellungen sind vorzutragen und nicht die Ausführungen, die der Zeuge nach der Vorstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gemacht hat (BayObLG VRS 77, 449/451).
- OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 1 Ss 49/02
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beschränkung der Berufung bei …
Die Strafzumessung kann von verfahrensrechtlichen Vorgängen regelmäßig nur beeinflußt werden, wenn diese Vorgänge mit der Tat selbst zusammenhängen oder strafähnliche Auswirkungen haben oder wenn es geboten ist, Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch Strafmilderung auszugleichen (BGH NStZ 1989, 586). - BayObLG, 22.02.1996 - 1 ObOWi 63/96
Anforderungen an die Darlegung der Verletzung einer Rechtsnorm im …
Dies muß so vollständig und so genau geschehen, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGH NStZ 1994, 140 ; BayObLG VRS 77, 449, 450; je m.w.N.). - OLG München, 08.11.2006 - 4St RR 202/06
Beweiswürdigung zum Betäubungsmittelkonsum bei
Denn Tatsachen, die sich weder aus den Urteilsgründen ergeben, noch aus rechtlichen Gründen Gegenstand eines Freibeweises sein dürfen, könne nicht Grundlage einer Aufklärungsrüge sein (vgl. BayObLG NStZ 1989, 586/587 zu Ausführungen eines Sachverständigen).